Einstellung (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Friday, 20.11.2015, 18:31 (vor 3086 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

hier liegst Du wohl etwas falsch!

Weil, ersten die SBV eben nicht Dritte im Sinne des Datenschutzgesetzes ist. Damit fällt ihre Teilnahme nicht unter "Betriebsöffentlichkeit". Weiter die SBV wie auch der BR Einsicht in Bewerbungsunterlagen erhalten kann / erhält im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einstellung. Auch Einsicht in Unterlagen der anderen Bewerber. Die SBV kann dann im Rahmen der Teilnahme an der BR-Sitzung ebenfalls Einsicht nehmen.
https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/mitbestimmung_bei_einstellungen/#c8226

Weiter gibt es auch gruppen Vorstellungs-/Einstellungsgespräche.

Letztlich, wenn was in großen Firmen durchaus üblich ist auf eine Bewerbung auch Bewerbungen und dann Vorstellungs-/Einstellungsgespräche in 3-stelliger Größe gegeben sind und dann nur 1 Schwerbehinderter sich darunter befindet die SBV das Teilnahmerecht an allen Gesprächen hat.

Auch ist auf AG-Seite es idR üblich, dass am Gespräch neben dem Personaler, der Abteilungsleiter und oft der Projektleiter der zu besetzende Stelle teilnimmt.

Letztlich in einigen Bundesländern hat sogar der PR ein Teilnahmerecht.

Hier noch eine Aussage eines Fachanwaltes.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt, dass bei sensiblen Daten nicht mehr Personen involviert sein dürfen, als sachlich gerechtfertigt ist. Weil das Gesetz aber Entscheidern einen gewissen Handlungsspielraum einräumt, kann die Geschäftsleitung eben auch entscheiden, dass gewisse weitere Mitarbeiter aus sachlichen Gründen in den Bewerbungsprozess involviert sein müssen – unter Einhaltung der Diskretion, versteht sich.
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-02/datenschutz-bewerbungsunterlagen-einblick-mitarbeiter-kollegen

Ich sehe hiermit auch kein Rechtsverstoß des AG, wenn er grundsätzlich die SBV und/oder BR hier teilnehmen lässt.

--
mfg Monica


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