Einstellung (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Friday, 20.11.2015, 18:37 (vor 3086 Tagen) @ albarracin

Hallo,

wie schon als Hinweis ergolgt, die SBV ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes eben KEIN Dritter. Somit kann durch ihre Teilnahme NIE die Betriebsöffentlichkeit hergestellt werden.

Deine Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes ist falsch. So legen auch AG leider diese Gesetz immer gerne falsch aus.

Auch handelt ein AG in solchen Fällen mit berechtigtem Grund auch gem. der Gesetze, denn es kann sich ja im Gespräch herausstellen, dass doch ein Schwerbehinderter unter den Bewerbern ist. Dann müsste der AG ja die Gespräche stoppen und erst die SBV mithinzuziehen, was dann zu Ablauf-/Terminproblemen führen könnte.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion