Einstellung (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Monday, 23.11.2015, 18:53 (vor 3083 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

bitte doch noch einmal GENAU den § 81 Abs. 1 letzter Satz:

Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Der schwerbehinderte Bewerber hat NUR das Rechte, dass die SBV bei seiner Bewerbung nicht zu beteiligen. Also NICHT Beteiligung auf Antrag des Schwerbehinderten!

Grundsätzlich gilt aber hier der Grundsatz, die gesetzl. Pflicht der AG muss die SBV beteiligen und zwar wie folgt:

1. die SBV über Bewerbungen Schwerbehinderte UNMITTELBAR informieren, ggf auch dann wenn erst im Vorstellungsverfahren Kenntnis davon erhält. Dann ist dieses der Zeitpunkt gem. § 81 Abs. 1 SGB IX
2. die SBV hat das grundsätzliche Recht der Teilnahme.

Dieses BAG Urteil behandelt AUSSCHLIESSLICH die Rechte des Betroffenen nicht die Rechte der SBV und die hier geltenden Pflichten des AG gegenüber der SBV.

Die Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch ist ein RECHT der SBV , NICHT das Recht des Bewerbers. Verletzt der AG die Rechte der SBV, hier das Teilnahmerecht, ergibt sich daraus nur ein berechtigtes Indiz der Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers und damit ein Grund einer Klage gem. AGG.

Das BAG hat nun mit diesem Urteil ausschließlich die Möglichkeit einer Klage gem. AGG eingeschränkt!

PS: Auch wenn ein schwerbehinderter Bewerber sich auf den letzten Satz des § 81 Abs. 1 SGB IX beruft, hebt dieses nicht die Rechte der SBV bzw die Pflichten des AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX auf.

Siehe auch LPK (Kommentar von Herrn Düwell) letzter Abs. der Rn 144 betreffend der Pflicht des AG der Unterbrechung des Bewerbungsgespräches und die Rn 152 betreffend der Pflicht der Beachtung des § 95 Abs. 2 wenn der Bewerber sich auf den letzten Satz des § 81 Abs. 1 beruft.

Fazit, beruf sich ein Schwerbehinderter auf den § 81 Abs. 1 letzten Satz, gilt dieses nur für dieses Bewerbungsgespräch.


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