Einstellung (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 23.11.2015, 13:23 (vor 3083 Tagen) @ Heinrich

Moin Moin Heinrich,

das sehe ich anders, auch wenn es in dem Urteil um Schadensersatzansprüche geht.

Zu den Rechten als Schwerbehinderter, die dieser geltend machen wollte, gehört auch das Recht, dass die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden muss.

"Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, ggf. einer Gleichstellung zu informieren." ..... "Möglich ist auch eine Information im Lebenslauf. Dies hat jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift, zu geschehen."

Daher ist dieses aus meiner Sicht auch die Grundlage für die Beteiligung von uns SBVen bei Bewerbungsverfahren.
Mit diesen Sätzen legt das BAG fest, wie sich schwerbehinderte Bewerber/innen zu "outen" haben, um als solche behandelt zu werden.

Liebe Grüße

Hendrik


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