Einstellung (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 22.11.2015, 18:05 (vor 3084 Tagen) @ WoBi

Moin Moin Wolfgang,

Du schriebst, dass das Bewerbungsverfahren unterbrochen werden muss, wenn ein/e Kandidat/in sich im Bewerbungsgespräch erst "outet"
leider ist dieses nicht mehr ganz korrekt, nach BAG vom 18.09.2014 8 AZR 759/13, äußern sich diese dahingehend, dass sogar die Kopie des Schwerbehindertenausweises in den Anlagen nicht ausreicht. Es heißt dort unter Punkt 5b:

"Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, ggf. einer Gleichstellung zu informieren." ..... "Möglich ist auch eine Information im Lebenslauf. Dies hat jedoch an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift, zu geschehen."

Daher kommt ein späterer Zeitpunkt für die Behandlung als Schwerbehinderter zu spät (der Kläger hatte dort eine Kopie des Schwerbehindertenausweises in einer 30 seitigen Anlage beigefügt). Selbst dieses reichte dem Bundesarbeitsgericht nicht aus!
Daher wird eine noch spätere Bekanntgabe der Schwerbehinderung erst recht nicht ausreichen, um die Schutzrechte als Schwerbehinderter geltend machen zu können.

Aus diesem Grund kann man zwar den Arbeitgeber darum bitten, das Gespräch zu wiederholen, aber eine Rechtsgrundlage gibt es nach meiner Ansicht leider nicht.

Liebe Grüße

Hendrik


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