Ordnungswidrigkeiten (Umgang mit Arbeitgeber)

nordihydro, Sunday, 20.11.2016, 23:11 (vor 2716 Tagen) @ Cebulon

Hallo, Klage zur "zukünftigen" Unterlassung? Gilt denn das auch für SchwbV so wie beim Betriebsrat? Woraus soll sich das ergeben? Literatur, Rechtsprechung?

Leider wird der SBV auch dieses Recht abgesprochen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 19. Juli 2012 – 10 TaBV 13/12 – entschieden, dass die SBV nach § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht berechtigt ist, zum vorbeugenden Unterlassen einer erneuten Pflichtverletzung des Arbeitgebers ein Ordnungsgeld oder die Androhung eines Ordnungsgeldes zu beantragen. - Diese Sanktion scheidet also für die SBV von Gesetzes wegen aus. :-(

Nicht weniger ernüchternd ist die BAG-Entscheidung vom 30.04.2014 – 7 ABR 30/12 –, nach der die SBV noch nicht einmal auf Antrag feststellen lassen kann, dass der Arbeitgeber durch ein bestimmtes Verhalten gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen hat. Nach Auffassung des BAG zielt eine solche Feststellung auf die Dokumentation einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache und deren rechtliche Bewertung ab, nicht dagegen auf das nach § 256 ZPO erforderliche Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. - Eine Feststellungsklage kann die SBV also auch nicht auf den Weg bringen. :-(


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