Ordnungswidrigkeiten (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Monday, 21.11.2016, 11:06 (vor 2716 Tagen) @ nordihydro

Hallo,

wenn man auf ein Urteil verweist, sollte man es auch richtig lesen und werten!

Denn:

Die Anträge festzustellen, dass die Arbeitgeberin durch ein bestimmtes Verhalten gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX verstoßen habe, zielten jeweils auf die Dokumentation einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache und deren rechtliche Bewertung, nicht dagegen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung sei ebenfalls nicht vorgetragen worden.

Also, das BAG hat hier in einer Sache nicht entschieden, da KEIN berechtigtes Interesse zur entsprechenden Feststellung in der Klage vorgetragen wurde.

Die SBV kann aber im Rahmen von Beschlussverfahren Ordnungsgelder beantragen wenn eine AG wiederum gegen das SGB IX im gleichen Sachverhalt verstößt.

--
mfg Monica


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