Ordnungswidrigkeiten (Umgang mit Arbeitgeber)

MagdalenaMayer, Monday, 21.11.2016, 19:40 (vor 2715 Tagen) @ Monica99

Auch Beschlussverfahren bringen Erfolg. Kann sehr wohl via Beschlussverfahren etwas erreichen, was Wirkung zeigt.

Hallo zusammen, verstehe jetzt nur noch Bahnhof! Das LAG Rheinland-Pfalz hat doch am 19.07.2012, 10 TaBV 13/12, rechtskräftig beschlossen, dass die SchwbV nicht berechtigt sein würde, zum vorbeugenden Unterlassen einer erneuten Pflichtverletzung des Arbeitgebers die Androhung eines Ordnungsgeldes zu beantragen und das Erstgericht aufgehoben mit folgendem "amtlichen" Leitsatz:

"Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, ein Ordnungsgeld bzw. dessen Androhung zu beantragen."

Wer kennt sich da aus? Kann die SchwbV nun präventiv Klage einreichen bei Verstößen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX z.B. wg. Nichtanhörung bei Abmahnungen? Und kann diese SchwbV beim Arbeitsgericht die Androhung eines Ordnungsgelds beantragen für künftige Verstöße oder nicht?

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Magdalena


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