Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (Kündigung)
Hallo,
bitte immer die gesamte betroffene §§-Kette im SGB IX beachten. Hier betroffen also auch §§ 84, 81. Beide §§ verweisen auf den § 95, 2 SGB IX.
Nun nach der lange geforderten Änderung im § 95 ergibt sich damit zwingend weil es so im Gesetzt steht, bei Verstoß gegen § 95,2 die UNWIRKSAMKEIT der Maßnahme, hier die Kündigung.
Bedeutet, hat der AG eine Kündigung ausgesprochen ohne den § 84,1 vorher beachtet zu haben, ist weil der § 81,1 auf die Beteiligung der SBV via § 95,2 verweist die Kündigung nun unwirksam.
Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016