Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Lucy ⌂, Marburg, Wednesday, 24.03.2010, 18:14 (vor 6055 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

wie ich im Oktober 2009 schon mal geschrieben habe, ist in unserer Firma nach der Änderung des § 5 BetrVG viel Rechtsunsicherheit was den Begriff des Arbeitnehmers angeht. Der Wahlvorstand der Betriebsratswahl hat jedenfalls die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als wählbar erklärt und dies wurde vom Gericht auch in der ersten Instanz bestätigt. So sind jetzt Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die an unsere Firma (GmbH) ausgeliehen wurden, bei unserer Betriebsratswahl wählbar. Es wird da sicher noch weitere Anfechtungen geben, aber selbst der Arbeitgeber scheint dies jetzt anzuerkennen.

Somit stellt sich mir die Frage nochmals, welche Auswirkungen hat das auf die Freistellung der SBV da jetzt auch die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen die an unsere Firma ausgeliehen wurden, als Arbeitnehmer (Beschäftigte) unserer GmbH gelten und sich somit die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf über 200 steigert.

Vielen Dank für eure Hilfe


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