Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 26.04.2010, 20:28 (vor 5123 Tagen) @ Lucy

Hallo Lucy,
ich vermute, dass die verschiedenen Interpretationen mit der Begrifflichkeit "Leih-AN" zusammenhängen.
Was du über das Gerichtsurteil schreibst lässt mich vermuten, dass dies keine Leih-AN im herkömmlichen Sinne nach AÜG sind, sondern "auf Zeit zugewiesene" Beschäftigte aus dem ÖD.

Dies wäre relativ einfach festzustellen indem du Einblick nimmst in die Einstellungsunterlagen die dem BR (und somit in gewisser Weise auch dir) vorgelegt wurden.

Wenn meine Vermutung ("Zugewiesene") stimmt , dann sind diese sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Sie zählen dann sowohl beim BR als auch bei der SBV zum jeweiligen "Schwellenwert" (200) dazu.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion