Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Lucy ⌂, Marburg, Friday, 09.10.2009, 19:49 (vor 5322 Tagen) @ Lucy

Hallo,
ich will mal aus einer Fachzeitschrift zitieren in der steht:

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften wurde § 5 Abs. 1 ein Satz 3 angfügt, der regelt, dass Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechlich organisierten Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer gelten. Das Gesetz ist am 4.8.2009 in Kraft getreten. Konseqenzen hat die Rechtsprechung für das passive Wahlrecht der in § 7 Satz 2 BetrVG genanten Beschäftigten und deren Berücksichtigung bei der größe des Betriebsrats, den Freistellungen und anderen Schwellenwerten des BetrVG.

Ich Arbeite in einem privatrechlich organisierten Unternehmen und die Leiharbeiter kommen aus dem öffentlichen Dienst.

Viele Grüße Lucy


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