Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Wolfgang E., Wednesday, 24.03.2010, 18:58 (vor 5156 Tagen) @ Lucy

» Somit stellt sich mir die Frage nochmals, welche Auswirkungen hat das auf die Freistellung der SBV, da jetzt auch die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen, die an unsere Firma ausgeliehen wurden, als Arbeitnehmer (Beschäftigte) unserer GmbH gelten und sich somit die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten auf über 200 steigert.

Hallo Lucy,

bei über 200 wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten besteht gesetzlicher SBV-Anspruch auf Vollfreistellung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX) sowie Anspruch auf Teil-Delegation von SBV-Aufgaben auf die ersten zwei SBV-Stellvertreter (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Es liegt im Ermessen der Vertrauensperson, zu ihrer Entlastung nur den ersten Stellvertreter heranzuziehen oder auch den zweiten Stellvertreter oder überhaupt keinen Stellvertreter heranzuziehen.

Die teils entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03), wonach früher eine Delegation von SBV-Aufgaben nur auf das 1. stellvertretende Mitglied der SBV möglich war, ist durch Rechtsänderung 2004 überholt!

Gruß,
Wolfgang


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