Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 10.10.2009, 10:41 (vor 5321 Tagen) @ Lucy

» ich will mal aus einer Fachzeitschrift zitieren in der steht:
In der "fachzeitschrift" stehtnichts anderes als im (neuen) §5 BertVG.
Es bedeutet, dass z.B. bei Post und Telekom die noch vorhandenen Beamten nun offiziel Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind.
Mit keinem Wort werden hier Leih-AN erwähnt.

» Ich Arbeite in einem privatrechlich organisierten Unternehmen und die
» Leiharbeiter kommen aus dem öffentlichen Dienst.
Wo die Leih-AN herkommen ist völlig unerheblich.
Sie sind nach 3 Mon. wahlberechtigt, nicht wählbar und zählen bei der Freistellung des BR nicht mit.
Freistellung für die SBV (200er Grenze):
Wenn man den Wortlaut des § 96 Abs 4 Satz 2 "genau" liest, kann man davon ausgehen, dass hier die Leih-AN mitzuzählen sind.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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