Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 09.10.2009, 13:02 (vor 5322 Tagen) @ Lucy

Hallo Lucy

» 1. Hat diese Änderung auch Auswirkungen auf die Wahl der SBV>
Nein, weil die Änderung des § 5 BetrVG nur Beamte (und keine Leih-AN) betrifft.

» 2. Da jetzt auch Leiharbeiter als Arbeitnehmer des Leihbetriebes gelten
» hat das auch Auswirkungen auf die Zahl der Schwerbehinderten, da sich bei
» mir so die Anzahl der Schwerbehinderten auf über 200 steigern würde>
Nein. Sie zählen, wie beim BR, leider nicht bei der Größe bzw. Freistellung zu den AN, obwohl sie wählen dürfen. Da die Regelungen des BetrVG auch für die SBV anzuwenden sind ändert sich für dich gar nichts.
Sie waren und bleiben gemäß §7 BetrVG wahlberechtigt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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