Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)
Hallo Lucy,
die Änderung des BetrVG hat keine Auswirkungen auf die Wahlberechtigung zur SBV, da das SGB IX mit § 94 Abs. 2 SGB IX eine eigene, spezialgesetzliche Regelung hat und keinen Verweis auf BetrVG.
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&Tschüß
Wolfgang