Änderung des Betrvg § 5 Abs. 1 Satz 3 (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Lucy ⌂, Marburg, Thursday, 08.10.2009, 14:51 (vor 5323 Tagen)

Hallo,
ich arbeite bei einem Krankenhausdienstleister. An meine Firma wurden Mitarbeiter des Krankenhauses als Leiharbeiter verliehen und nach der Neufassung des BetrVG sind sie als Leiharbeiter wahlberechtigt und wählbar. Meine Fragen sind jetzt:

1. Hat diese Änderung auch Auswirkungen auf die Wahl der SBV>

2. Da jetzt auch Leiharbeiter als Arbeitnehmer des Leihbetriebes gelten, hat das auch Auswirkungen auf die Zahl der Schwerbehinderten, da sich bei mir so die Anzahl der Schwerbehinderten auf über 200 steigern würde>


Danke für eure Antwort.


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