Freistellung (Freistellung)

c.amio, Saarland, Wednesday, 09.06.2010, 13:18 (vor 5080 Tagen) @ Fragesteller

» Interessant ist dabei, dass es bereits etwas Offizielles dazu geben muss,
» denn auf Seite 15 der Broschüre "Aufgaben, Rechte und Pflichten der
» Vertrauensperson" des ZBFS Bayern - dort Seite 15 - wird bereits die
» Möglichkeit der Freistellung ab 100 sbM erwähnt.

Ich habe im SGB IX § 95 Abs. 3 Satz 4 gelesen, dass die SBV schon ab 100 SB-MA nach Unterrichtung mit dem AG die Stellvertetung mit einbeziehen kann.
Aber leider nicht, dass die SBV ab 100 SB einen Anspruch auf Vollfreistellung hat.:-(
Ich glaube das die Mehrzahl der Schwerbehindertenvertretern sich in dieser Hinsicht alleine gelassen fühlen.
Auch bin ich der Meinung dass der Gesetzgeber das Gesetz diesbezüglich unbedingt ändern sollte (Muss).
Der AG hält sich ntürlich an das Gesetz aber es ist fast nicht mölich darüber hinaus eine Freistellung zu erwirken.
Tatsächlich haben sich die Aufgaben der SBV drastisch erhöht.
Die Vollfreistellung bei 200 SB-MA muß nach Antrag zwar gewährt werden, aber die Aussage, dass andere Absprachen mölgich sind, ist der Knackpunkt.
Welche SBV will deswegen schon klagen. Die Klage stört ja die vertrauliche Zusammenarbeit erheblich.
Wir dind Einzelkämpfer.
Das Bestreben als SBV den schwerbehinderten MA dienlich zu sein, bedarf nun mal einer gute und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem AG.

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Viele Grüße
Acryler


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