Freistellung (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 10.06.2010, 09:04 (vor 5079 Tagen) @ sedov

Hallo,

unter A-Z "Freistellung" ist ja ein Beispiel für eine Verhandlungsgrundlage mit dem AG. Dieses Beispiel stammt von mir. Ich hatte als GSchwbV auf Grundlage dieser mit dem AG eine Freistellung (Teilfreistellung) für alle "meine" VPSchwb verhandelt/ ausgehandelt.

Dieses alles unter dem großen Thema "Planungssicherheit für den AG". Denn wie ihr ja auch schon richtig darauf hingewiesen habt, muss der AG in dem für die Mandatsausübung notwendigen Maße/ Umfang, wobei diesen Umfang die VPSchwb nach bestem Wissen und Gewissen feststellt, die VPSchwb freistellen. Auch hat Mandatsarbeit stets Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Also, dem AG klar machen, wenn wir eine Freistellungsregelung treffen, auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus, hast Du AG eine bessere Planungsmöglichkeit betreffend der Zeit in welcher ich (VPSchwb) für arbeitvertragliche Pflichten zur Verfügung stehe. Bitte aber auch vereinbaren, dass sollte die vereinbarte Zeit einmal nicht ausreichen (sollte Ausnahmen sein), dann komme ich frühzeitig um diese zu besprechen/ zu klären. Weiter aber auch, sollte dieser Zeitumfang einmal nicht für Mandatsaufgaben benötigt werden, so setze ich (SchwbV) mich nicht einfach hin um diese Zeit anzusitzen, sondern bringe halt diese Zeit dann zusätzlich für die arbeitsvertraglich geschuldete Aufgaben ein. Im Ergebnis also ein geben und nehmen.

Doch auch hier beachten, dass unter das Thema bestem Wissen und Gewissen auch fällt, dass es nur um Aufgaben gem SGB IX geht. Hierunter fallen nun einmal leider auch i.d.R. keine "Hausbesuche" usw. Auch nicht, wenn es noch so gut gemeint ist, wir sind keine "betrieblisch Sozialbetreuung". Leider neigen doch einige SchwbV dazu ihr Mandat auch außerhalb des SGB IX zu sehen.

Letztlich noch der Hinweis, es wird hier Aktivität von den SchwbV erwartet, also nicht sich hinsetzen und darauf warten, dass andere, hier der Gesetzgeber es regelt.

Zu dem Thema 100 und Hinzuziehung des 1. Stelli folgendes. Hier geht es nur um eine dauerhafte, also feste Übertragung bestimmter definierter Aufgaben SGB IX § 95 Abs. 1 Satz 4. Dieses könnte z.B. die Teilnahme an den BR-Gremien sein. Der AG ist über dieses zu unterrichten. Ist dann aber der 1. Stelli ggf. auch länger verhindert z.B. AU/ EU können diese Aufgaben nicht auf den nächsten Stelli übertragen werden, sonder die VPSchwb muss dann diese wahrnehmen. Dann bleibt nur die „normale“ Verhinderungsvertretung z.B. wegen zeitgleicher weiterer Termine. Auch wäre dann zu beachten, dass dann die VPSchwb sich dann diesen Zeitaufwand für die übertragenen Aufgaben nicht auch noch einmal für ihren Zeitbedarf anrechen darf.


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