Verletzung Datenschutz (Wahlen)
» Dann schreibe ich mir Namen und Vornamen der Wahlberechtigten auf. Auch das ist zulässig...
Hallo Hotte,
ich finde für Deine These keine Rechtsgrundlage weder
im Sozialgesetzbuch IX noch in der Wahlordnung.
Mich würde daher interessieren, woraus Du das "Recht",
die Wählerliste einfach "abzuschreiben", ableitest>
Es werden gerade mal 5 % Stützunterschriften (ein Zwanzigstel) für den Wahlvorschlag
benötigt und nicht Unterschriften von 100 % der Wahlberechtigten.
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Viele Grüße
Doris