Verletzung Datenschutz: Zweckbindung (Wahlen)

hackenberger, Friday, 15.10.2010, 18:45 (vor 5850 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

» Es geht hier ausschliesslich um die Verwendung vom Vornamen und Namen der Schwerbehinderten im An-Feld einer Wahl-eMail. Diese Daten sind betriebsöffentlich. Wo ist hier der Verstoss gegen Datenschutz>
Die Namen, als beschäftigte JA, aber eben gerade nicht ihre Eingenschaft als Schwerbehinderte. Dieses wurde nun allen Mailempfängern bekannt gemacht.

» Das Verwenden der Namen im AnFeld der Mail war nach meiner Ansicht dumm. Aber kein Verstoss gegen irgendwelche Datenschutzgesetze.
Das ist datenschutzrechtlich absolut inakzeptabel. Es bleibt die Frage, welche Folgen könnte ein einmaliger unbeabsichtigter Fehler haben>
-Dieser Fehler ist mir als VPSchwb auch schon einmal aus versehen unterlaufen, habe mich dann dafür bei den Koll. entschuldigt. -

» Wenn 3 oder 4 Stützunterschriften benötigt werden, ist das Aufschreiben aus dem Wählerverzeichnis also nicht erlaubt> Wenn ich aber 50 Unterstützer benötige, ist das Abschreiben erlaubt>
Die zurzeit herrschende Rechtsmeinung besagt "einzelne Notizen", also niemals vollständiges Abschreiben. Wie dieses nun vom Gericht ausgelegt wird, müsste man dann sehen.

» Wenn ich das ganze jetzt etwas ausdehne, dann darf die SB-Versammlung
» nicht in einem der Betriebsgebäude zur normalen Arbeitszeit stattfinden.
» Denn es könnten ja nichtbehinderte Kolleginnen und Kollegen sehen, wer
» alles diese Veranstaltung besucht. Sogar andere behinderte Kolleginnen und
» Kollegen können sehen, wer als sB Mensch an der Versammlung teilnimmt.
Doch darf, es liegt dann ja an jedem selbst dadurch eine gewisse Betriebsöffentlichkeit zu erzeugen. Es darf sich aber niemand hinstellen und die Namen der Teilnehmer aufschreiben.

Aber wie Du auch hier berechtigt feststellst ist es nicht grundsätzlich möglich zu verhindern, dass eine Schwerbehinderung im Betrieb bekannt wird, z.B. auch bei offensichtlich Schwerbehinderten. Doch dieses wäre nur ein Fakt bei einer ggf. rechtlichen Klärung, nicht aber das "go" für die Nutzung dieser Daten für alle und zu jedem beliebigen Zweck.

Letztlich bleibt dann noch das Thema "Missachtung" der Zweckbindung der Daten. Er hatte sie als Wahlbewerber für die Sammlung von Stützunterschriften, für nichts weiter. Das Datenschutzgesetz ist beim Thema "Zweckbindung" sehr klar.

Doch das im Anfangsmail beschriebene dürfte bei einmaligem Vorkommen, wohl nicht für eine Anfechtung reichen. Es könnte aber beträchtlichen Ärger mit dem Datenschutzbeauftragten geben, wenn ein Betroffener das moniert.

Allen Betroffenen/ Beteiligten und Wahlbewerbern sei dringend angeraten sehr sensibel mit diesen Daten umzugehen. Dieses auch, um sich nicht gleich selbst auf das „Abstellgleis“ zu begeben. Denn wenn man als Wähler diesen nicht zu traut, mit solchen sehr sensibeln Daten behutsam umzugehen, dürfte man diese wohl nicht wählen. Denn es soll ja die Person der „Vertrauens“ gewählt werden, die vertraulichen Daten auch vertraulich behandelt. Das ergibt sich ja schon aus dem Namen des Mandates.

PS:
Man muss Gesetze nicht immer unbedingt verstehen, sie gelten aber trotzdem.


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