Verletzung Datenschutz (Wahlen)
Hallo Doris,
der Begriff des "Sozialdatenschutzes" ist hier voellig fehl am Platz, da die SBV nicht zu den Stellen iSd. Paragraph 35 SGB I gehoert, die unter die speziellen Datenschutzrichtlinien der Paragraphen 67ff SGB X fallen.
Da die Auslegung einer Waehlerliste spezialgesetzlich im SGB IX geregelt ist, kann sie auch aus diesem Grund nicht unter den Begriff des "Sozialdatenschutzes" fallen.
Im Uebrigen gehoert zum Recht der Einsichtnahme immer auch grundsaetzlich das Recht, sich Notizen zu machen. Es ist erlaubt, wenn es nicht ausdruecklich verboten ist.
Sofern also sich jemand die Daten aus der Waehlerliste - wie von Hotte beschrieben - besorgt hat und nun damit Wahlkampf betriebt, ist dagegen rechtlich nix auszusetzen. Wie es beim Wahlvolk ankommt, steht auf einem anderen Blatt.
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&Tschüß
Wolfgang