Reisezeit (Freistellung)

hackenberger, Friday, 26.11.2010, 23:13 (vor 4909 Tagen) @ blaescher

Hallo blaescher,

wenn das BAG hier Entscheidungen getroffen hat, kann man i.d.R. davon ausgehen, dass diese Sinngemäß auch für die Bereiche der PersVG Anwendung finden. Anders nur, wenn in den PersVG andere Regelungen fest im Gesetz verankert sind.

Ja, Zuständig wäre die Verwaltungsgerichte und letztlich das Bundesverwaltungsgericht. Doch wenn in Grundsatzsachen das BAG und das Bundesverwaltungsgericht anders entscheiden würde, müsste der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte tagen und urteilen. Dieses geschieht nur sehr selten. Wenn auf Ebene der obersten Gerichte Entscheidungen zu treffen sind und entweder das BAG oder das Bundesverwaltungsgericht schon in der Sache entschieden hat, werden i.d.R. auch um die Sitzung des Senat der obersten Gerichte zu vermeiden analog entschieden.

Der Freizeitausgleich analog der BR ist im § 46 des BPersVG geregelt. In meiner älteren Ausgabe in der Rn 15. Dort wird auf die Entscheidungen des BAG und von LAG verwiesen. Sinngemäße Aussage "Für Reisezeiten welche ein PersRatsMitglied außerhalb der Regelarbeitszeiten verbringt hat es Anspruch auf entsprechende Dienstbefreiung" (BAG v. 22.5.86 - 6 AZR 557/85 -, PersR 87, 107), (Bundesverwaltungsgericht Urtl. v. 07.10.64 - VI C 70, 62 -, AP Nr. 4 zu § 42 PersVG), LAG Hannover v. 10.08. 83 - 5 Sa 101/83 -, PersR 84, 45; VGH Mchn 27.01.81 - Nr. 18 C 80 A. 1027 -), BAG Urt. v. 22.5.86 - 6 AZR 526/83 -, PesR 87, 86)

Im Weiteren wird dann auf den § 37 BetrVG verwiesen. Also wieder auch auf die Rechtsprechung des BAG zum Thema "Freizeitausgleich". Also einfach einmal die Kommentierung des BPersVG lesen.

Es gibt also Unterschiede zwischen Reisezeiten "normaler Beschäftigten" und der von Mandatsträger wenn diese aus dienstlichen Belangen außerhalb der Regelarbeits-/dientszeiten reisen müssen.

Letztlich gilt aber auch das SGB IX für alle Bereiche.

Ich würde daher den AG mit den Entscheidungen des BAG konfrontieren und ihm erklären, sollte er es anders sehen, so müsste man halt als SBV oder GBR usw. einen Anwalt beauftrage die Rechte der SchwbV zu vertreten. Die Kosten hätte er dann zu tragen.

Aber, man muss die BAG Entscheidungen dann auch genau lesen, auch aus diesen ergibt sich ja nicht grundsätzlich ein Recht, dass immer alle Reisezeiten voll als Arbeitszeit zu werten ist.

PS: Ggf. auch einfach sich einmal an den Seminarveranstalter oder den Referenten wenden und um Rechtgrundlagen / Urteile für die Aussagen in den Seminaren bitten. Dieses sollte man am besten auch immer gleich, wenn man in Seminaren entsprechende Aussagen und Unterlagen erhält.

Das einfachste wäre hier aber, ganz einfach während der Regelarbeitszeiten reisen.

Kontextlink:
Gericht: BAG, Aktenzeichen: 7 AZR 469/90, Datum: Urteil vom 13.11.91


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