Reisezeit (Freistellung)

hackenberger, Saturday, 27.11.2010, 11:04 (vor 4909 Tagen) @ blaescher

Hallo blaescher,

» Möchte hier nur darauf hinweisen, dass § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG im
» Gegensatz zu § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausschließlich Dienstbefreiung,
» jedoch keine Abgeltung von mandatsbedingter Mehrarbeit vorsieht. Darauf
» wird auch in den entsprechenden BPersVG-Kommentaren immer hingewiesen.
»
» Allerdings erkenne ich kein Verbot von Auszahlung, wenn sich die Stunden
» einfach nicht abbauen lassen sollten. Hier käme es auf den guten Willen
» des AG an.
Das Gesetz hat aber auch in der Kommentierung Verweise auf § 37 BetrVG. Dort und auch in der Rechtsprechung ist dann geregelt, dass der Freizeitausgleich innerhalb von 4 Wochen erfolgen MUSS sonst besteht ein Anspruch auf monetären Ausgleich.

PS: Ganz alleine aus Sicht der der Sicherung von Arbeitsplätzen und besonders aus Gründen der Gesundheit des Erhalts der Gesundheit ist Freizeitausgleich immer das bessere. Man sollte gerade als Mandatsträger sich ja hier immer für das bessereEntscheiden. Auch sollten notwenige DR nicht zur Steigerung des EInkommens dienen.


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