Reisezeit (Freistellung)

blaescher, Heidelberg (Ba.-Wü.) und Bundesweit, Saturday, 27.11.2010, 10:18 (vor 4909 Tagen) @ hackenberger

Hallo nochmal,

» Hier darf nur der Mandatsträger nicht bessergestellt werden wie der
» "normale" AN. Ausnahme, wie es das Gesetz auch vorsieht, wenn aus
» betrieblichen Gründen aushalb der Regelarbeitszeiten Mandatsaufgaben
» anfallen. Dann sieht ja das Gesetz ja Freizeitausgleich innerhalb von 4
» Wochen oder sonst Abgeltung wie Mehrarbeit vor, aber ohne ggf. allg. hier
» möglichen Zuschlägen.

Möchte hier nur darauf hinweisen, dass § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG im Gegensatz zu § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausschließlich Dienstbefreiung, jedoch keine Abgeltung von mandatsbedingter Mehrarbeit vorsieht. Darauf wird auch in den entsprechenden BPersVG-Kommentaren immer hingewiesen.

Allerdings erkenne ich kein Verbot von Auszahlung, wenn sich die Stunden einfach nicht abbauen lassen sollten. Hier käme es auf den guten Willen des AG an.

So hab ich auch mal ne kleine Ecke Wissen kundtun können ;-)

--
Grüße
"blaescher"


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