Einladung zu Vorstellungsgesprächen im Öffentlichen Dienst (Einstellung)

hackenberger, Thursday, 03.03.2011, 10:27 (vor 4822 Tagen) @ phcosc

Hallo "phcosc",

erst einmal als Neue(r) willkommen hier im Forum. :flower:

» Zu meinem aktuellen Problem:
» Einstellungsverfahren im Öffentlichen Dienst: Es liegen Bewerbung von
» Schwerbehinderten vor, die die zwingenden Einstellungsvoraussetzungen lt.
» Stellenbeschreibung erfüllen (i. d. R.abgeschlossene Berufsausbildung als
» xyz..)
Also ganz klar! Gemäß § 82 SGB IX sind (müssen) diese zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden!

» Im weiteren Verlauf der Stellenausschreibung wird geschrieben: Bewerber
» mit folgenden .... Kenntnissen werden bevorzugt. Die
» Tätigkeitsbeschreibung der Stelle ist im Ausschreibungstext ausführlich
» beschrieben.
Hier wäre auch zu beachten, kann der schwerbehinderte Bewerber dieses ggf. in Kürze auch nachholen/ erreichen> Wenn ja, kein KO Kriterium für eine Einstellung.

» Muss ein Bewerber, der lediglich die zwingenden Voraussetzungen, nämlich
» eine entsprechende Berufsausbildung, voweisen kann, jedoch in allen
» anderen Bereichen keine aureichenden Kenntnisse bzw. Erfahrungen hat zu
» einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden> Oder kann man sich auch auf
» die Tätigkeitsbeschreibung und erwünschten Kenntnissen und Fähigkeiten
» berufen>
Ja, sie vorgehende Aussagen!

» Die Sachlage ist sowohl für die Dienststelle, als auch SBV eindeutig,
» der/die Bewerber/in ist aufgrund der vorliegenden Bewerbungsunterlagen für
» diese Tätigkeit nicht geeignet, wäre als Nichtbehinderter absolut
» chancenlos und würde auf keinen Fall zum Vorstellungsgespräch eingeladen
» werden.
Vorsicht, hier bekommt ihr u.U. ein Problem mit dem Gesetz, dem AGG und SGB IX. Siehe hierzu auch dieses aktuelle Urteil [link=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml>pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=22&numberofresults=2620&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100075392%3Ajuris-r03&doc.part=K&doc.price=0.0&doc.hl=1]"LArbG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2010, 13 Sa 488/10"[/link]

» Mir persönlich fällt es schwer, den Bewerber für ein von vorneherein
» aussichtsloses Gespräch anreisen zu lassen.
Woher willst Du wissen ob es aussichtslos ist>> Es kann sich doch im persönlichen gespräch vieles ganz anders ergeben.

Unterlässt der AG die Einladung, besteht ein sehr berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG und der Bewerber sollte klagen. Gute Erfolgsaussichten. In diesem Pkt. ist nun auch auf Grundlage des o.a. Urteils der "Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland" einmal kritisch zu prüfen.

» Ich bedanke mich für euren fachkundigen Rat.
Bitte.
PS: Als SchwbV vertrittst Du die Interessen der Schwerbehinderten unter Beachtung der geltenden Gesetze. Diese sind dann auch stets positiv für die Betroffenen auszulegen. Das andere wäre die Aufgabe des AG und ggf. der Gerichte.


Kontextlink:
BAG, Urteil v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08
[link=http://www.talentplus.de/arbeitgeber/neueinstellung/Fachkraefte/Rund_um_Einstellung/Auswahlverfahren/Schwerbehindertenvertretung/index.html>infobox=/arbeitgeber/neueinstellung/Fachkraefte/Rund_um_Einstellung/Auswahlverfahren/Schwerbehindertenvertretung/infobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=RES&connectdb=rechtsprechung_detail&gix=R/R2456&detailCounter=11]LAG-HAMM - Urteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 1213/05[/link]

PS: Bitte Profil vollständig ausfüllen und Beiträge hier mit Anrede lesen sich schöner. ;-)


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