KSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Monday, 05.09.2011, 22:14 (vor 4639 Tagen) @ Bubsel

Hallo bubsel,

ja jetzt ist das Profil besser. ;-)

Das Problem hier ist. Dass das Teilnahmerecht an der KBR-Sitzung hat die KSchwbV.

Daher müsste die KSchwbV erst gebildet sein. Es wäre also § 97 Abs. 2 i.V., da Verweis mit § 94 SGB IX und die SchwbVWO (Wahlordnung) hier zu beachten.

Also die hier gem. dieser Rechtsgrundlagen Wahlberechtigte wählen unter Beachtung diese Gesetzes/ Wahlordnung die KSchwbV.

Diese bedingt aber vorher ein Bestehen des KBR. Dieser besteht rechtlich mit dem Zeitpunkt der Konstituierung. Daher wäre diese abzuwarten. Das Gesetz schreibt hier aber nicht vor wie lange (Zeitlich) dieser vorher bestehen muss.

Daher könnte man also, so mein Verständnis, auch die Wahl der KSchwbV für den gleichen Tag am gleichen Ort an dem auch die Bildung des KBR geplant ist mit einem gewissen zeitlichen Verzug vorsehen.

Ab der Wahl/Bildung der KSchwbV hätte diese dann auch das Teilnahmerecht an der KBR-Sitzung, also ggf. dann an der lfd. KBR-Sitzung.

Hier Auszüge aus dem Knittelkommentar zum § 97 SGB IX

Rn 16a
Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 59a BetrVG).

Gewählt wird die Konzernschwerbehindertenvertretung von den Vertrauenspersonen der einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 7).

Rn 17
Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).

Wenn es also im Konzern nur in einem Unternehmen 1 GSchwbV und in keinem anderen Unternehmen eine SchwbV gibt (siehe oben Rn 17) dann wäre die GSchwbV Kraft Gesetz auch KSchwbV, weil sie ja dann als einzige das Wahlrecht hätte und sich wohl "wählen würde", bzw. die Aufgaben der KSchwbV wahrnimmt. Aber eben auch erst nach der Konstituierung des KBR.

Da ich für diesen genauen Sachverhalt auch noch keine Rechtsprechung kenne, müsste man hier ein ArbG bemühen um die Rechtslage zu klären. Also die Verweigerung der Teilnahme von Seiten des AG, der KSchwbV nach der Wahl, also auch ggf. mit einem gewissen zeitlichen Verzug noch am gleichen Tag.

Das würde ich auch dem AG so erklären und daher mitteilen, dass man als GSchwbV, also Wahlberechtigte hier einen Anwalt beauftragen müsste alle rechtliche Schritte zu prüfen und soweit notwendig dann auch einzuleiten, was einem aber leid tun würde, wenn es erforderlich würde.

» unser ag ist der meinung, es müßte erst einmal alle betriebe ihre sbv
» wählen, dann könne man über eine ksbv nachdenken.
Für diese Aussage des AG, dass eine KSchwbV bei der Erstwahl erst gewählt werden kann, wenn in allen Betrieben wo örtl. Wahlen (SchwbV-Wahlen) möglich sind bzw. diese abgewartet werden müssen, kenne ich keine Rechtsgrundlage.

Man macht es aber i.d.R. so. Bei Erstwahlen wählt man erst überall örtl., dann wählt man die GSchwbV und dann die KSchwbV. Einfach um allen die Teilnahme an den Wahlen zu ermöglichen. In der Folge gibt es dann ja die Regelwahltermine.

Doch ich kenne bei der Erstwahl keine zwingende Rechtsvorschrift so zu handeln. Es gibt für die Wahl einer KSchwbV NUR Mindestanforderungen im Gesetz, wann eine Wahl stattfinden kann/muss und wer wählen darf.


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