KSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Thursday, 08.09.2011, 17:02 (vor 4636 Tagen) @ Bubsel

Hallo "bubsel",

Also, das weitere liegt nun an Dir. Auch kannst nur Du als interne entscheiden, ob man sein Recht vollumfänglich in Anspruch nehmen soll oder zurückstecken sollte. Es ist aber auch immer die Frage, wenn man nachgibt "öffnet man damit dem AG die Tür", und er versucht auch später Spielchen>

» einen absatz in deiner mail habe ich nicht verstanden und zwar denn, wo
» "stelli" drin vorkomme. stelli = stellvertreter> wen dem so ist, dann muss
» ich dir sagen, dass auch dieser zumindest auf gbr-ebene nicht existiert.
Hier verstehe ich Deine Nachfrage nicht!

Ja, Stelli = Stellvertreter. Diese sind auf jeder Mandatsebene zu wählen. Hat man aber den Fakt, dass man eben "nur" das Mandat wahrnimmt, wofür hier einiges spricht, dann trifft dieses auch auf für den Stelli zu. Dann nimmt auch der Stelli der GSchwbV in der KSchwbV bis zu einer späteren Wahl das Stelli-Mandat dort wahr.

Eine Wahl hat dann stattzufinden sobald es lt. SGB IX weitere Wahlberechtigte gibt. Also mindestens 2 Wahlberechtigte gegeben sind. Das wäre der Fall, wenn es eine weitere GSchwbV gibt oder falls nur in einem Betrieb eines anderen Unternehmens im Konzern diese dann das Wahlrecht der GSchwbV wahrnimmt.

Es wäre hier dann auch mit die Erste Pflicht der KSchwbV, in den sonstigen Betrieben wo SchwbV-Wahlen möglich sind diese dort einzuleiten. Also zur Wahlversammlungen einladen bzw. bei entsprechender Anzahl der Wahlberechtigten den örtlichen Wahlvorstand zu bestellen. Eine Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ist daher entbehrlich.


PS: Bernhard nicht Bernd ;-)


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