KSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Saturday, 10.09.2011, 09:23 (vor 4635 Tagen) @ hackenberger

Hallo "bubsel",

ich hatte ja zugesagt, dass weil dieses Thema auch für mich neu war und damit mit einige >>>>>, welche ich es mit Fachleuten besprechen wollte.

Nun habe ich die Antwort die Fragezeichen bei mir sind nun beseitigt. Ich lag also nicht falsch mit meiner Annahme.

Die einzige SchwbV/GSchwbV nimmt das Mandat der KSchwbV wahr, ihr fallen somit alle Rechte und Pflichten der KSchwbV zu.

Eine KSchwbV kann/muss aber erst gebildet werden, wenn ein KBR errichtet ist. So der § 97 Abs. 2 SGB IX.

Die Errichtung des KBR erfolgt, durch die entsprechenden Errichtungsbeschlüsse der GBR mit der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlichen Mehrheit. Bis zur Konstituierung ist er jedoch noch handlungsunfähig. Handlungsfähig ist er erst nach der Konstituierung. Also nach der Wahl des KBR-Vorsitzenden und Stellvertreter.

Beim Thema, ab wann nun Teilnahme haben wir leider diese etwas ungeschickte/ ungenaue/ unklare Regelung im § 97 Abs. 2 SGB IX. Was meint der Gesetzgeber hier wirklich, Einrichtung oder Konstituierung.

Hier könnte es daher im Falle, der Mandatswahrnehmung des KSchwbV-Mandates strittig sein, ab wann die KSchwbV wirklich nun ein Teilnahmerecht hat. Denn wer dieses Mandat wahrnimmt steht ja fest. Es gibt hier also keinen Zeitablauf/ Zeitversatz zwischen der Bildung (Wahlen) der beiden Gremien als Folge der Wahl/Wahlablauf/Wahldauer der KSchwbV-Wahl. Daher müsste letztlich im Streitfalle dieses dann das BAG klären.

Dem könnte man ausweichen, in dem man erst ab dem Zeitpunkt der Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters an der Sitzung des KBR teilnimmt. Denn dann ist der KBR nicht nur errichtet sondern auch rechtlich Handlungsfähig und kann ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse, wie z.B. auch Konzernbetriebsvereinbarungen (KBV) beschließen. Bei diesen Beschlüssen kann es dann ja besondere Belange der Schwerbehinderten geben, welche die KSchwbV zu vertreten hat.

Wichtig aber auch: Dieses trifft nur bei der erstmaligen Wahl des KBR zu, denn nur hier erfolgt eine Bildung/ Einrichtung . Zukünftig werden dann nur jeweils nach den Neuwahlen der BR die Mitglieder neu in den KBR entsandt. Er muss also dann nicht stets erst neu gebildet/ errichtet werden. Er besteht dann und es müssen nur die neugewählten BR in diesen entsandt werden. Auch haben wir zu diesen Zeitpunkten ja dann stets eine bestehenden/ gewählte KSchwbV da die Neuwahlen der KSchwbV ja stets erst nach den Wahlen der BR erfolgen und somit die noch im Mandat befindliche KSchwbV das jeweilige Teilnahmerecht hat.

Wichtig aber auch:
1. Auch betreffend der Stelli ist es so wie bei der KVPSchwb. Also auch die Stelli der einzigen SchwbV/GSchwbV nehmen das Mandat der Stelli der KSchwbV in der entsprechenden Reihenfolge wahr.

2. Sobald eine Wahl der KSchwbV möglich ist, es also weitere Wahlberechtigte lt. § 97 i.V. mit § 94 SGB IX muss dann unverzüglich/zeitnah eine Wahl der KSchwbV gem. SchwbVWO erfolgen, ist also Pflicht. Denn dann endet der Rechtsanspruch der Mandatswahrnahme mit der Wahl der dann gewählten KSchwbV. Bitte dann aber auch unbedingt die Info/Aushangpflicht im gesamten Konzern dass eine Wahl stattfindet beachten. Denn eine Missachtung macht die Wahl anfechtbar.

3. Es ist die Pflicht der KSchwbV in den weiteren Betrieben der anderen Unternehmen des Konzerns sofern Wahlen der SchwbV möglich sind auf diese hinzuwirken, also ggf. Wahlversammlungen einleiten.

4. Die KSchwbV welche das Mandat wahrnimmt hat das Recht der SchwbV in den anderen Betrieben des Unternehmens ohne SchwbV (§ 97 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Sie hat auch das Recht, dass ihr sämtliche Namensverzeichnisse der sbM der anderen Unternehmen unaufgefordert zuzuleiten sind (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Merke:
Eine Wahl bedingt IMMER mindestens 2 Wahlberechtigte. Bei nur einem Wahlberechtigten erfolgt stets NUR eine Wahrnehmung des Mandates bis eine Wahl möglich ist. Es ist dann immer sobald eine Wahl möglich ist eine unverzüglich Wahl einzuleiten. Dieses, also Wahrnehmung gilt auch für die Stelli!

Auf den GBR/GSchwbV trifft dieses analog zu!

Bitte auch beachten, in den Geltungsbereichen der Personalvertretungsgesetzen, also Länder/Bund und der MAVG ist die Bildung/ Entstehung der Stufen-Gremien (Bezirks-/Hauptperosnalrat usw.) abweichend vom BetrVG. Was sich auf die Frage/ Zeitpunkt gem. § 97 Abs. 2 SGB IX, ab wann kann/muss eine Vertretung gem. SGB IX gewählt auswirken kann.


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