KSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Wednesday, 07.09.2011, 10:46 (vor 4637 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

also, da Du ja wohl die einzige GSchwbV bist und ein keine weitere SchwbV gibt, nimmst Du zumindest die Rechte der KSchwbV wahr.

Das bedeutet, ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des KBR bist Du im Mandat als KSchwbV.

Die Konstituierung ist i.d.R. nur der 1 TOP auf der ersten KBR-Sitzung. Doch es gibt dann i.d.R. auch gleich weitere TOPs. Also, ab dann auf alle Fälle besteht das Teilnahmerecht.

Sollte der AG dieses nicht akzeptieren und die Teilnahme behindern, wäre der Weg zum Anwalt wohl angeraten um dann das weitere per ArbG regeln zu lassen. Also Beschlussverfahren und ggf. Verfahren wegen Mandatsbehinderung.

Für den Fall, dass hier "nur die Wahrnehmung des Mandates gegeben ist, bin ja hier nich in der Klärung, würden Deine Stelli in der GSchwbV auch diese Funktion, bis zu einer möglichen und notwendigen Wahl der KSchwbV, in der KSchwbV wahrnehmen. Eine Wahl wäre dann notwendig, wenn es in einem anderen Konzernunternehmen eine GSchwbV gibt bzw. dort eine SchwbV die Rechte der GSchwbV wahrnimmt.

Bei dem Thema Wahl gibt es leider immer noch nicht ganz geklärte/ beschriebene Besonderheiten. Auch, weil es ja i.d.R. nur alle 4 Jahre Thema ist. Es ist aber leider auch bekannt, dass ca. 2/3 der Wahlen anfechtbar sind.


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