höhenverstellbarer Schreibtisch für Beamte (Allgemeines)
Hallo Ingo,
zwei Hinweise:
die Zuständigkeit der SchwbV ergibt sich schon früher. Beginnend mit der Unterstützung bei der Antragstellung. Der AG hat auch sofern er über das lfd. Antragsverfahren informiert wird ab diesem Zeitpunkt die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 zu beteiligen. Auch muss er ggf. ab diesem Zeitpunkt das SGB IX hier anwenden. Ausnahme ist bei Thema "besonderer Kündigungsschutz" nur hier greift gem. des § 90 Abs. 2a SGB IX die 3-Wochen-Grenze/Frist. Doch auch hier nur sofern die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist. Denn die Einführung der 3-Wochen-Grenze/Frist hat nur bei Thema besonderer Kündigungsschutz Auswirkungen.
Denn alle Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz. Der Antrag und die Zuerkennung dienen nur der Deklaration. Also Bescheid hat nur deklaratorischen Zweck. Das ist ja auch der Grund, warum der Zusatzurlaub rückwirkend ab Antragstellung gewährt wird und bei offensichtlicher Schwerbehinderung, z.B. Blindheit/ Querschnitt, nicht einmal eines Antrages/ Bescheides bedarf.
Doch man sollte auch als SchwbV nur dann Anträge stellen/unterstützen, wenn zumindest der begründete Grund für eine Zuerkennung eines GdB von mind. 30 gegeben sind.
Denn missbräuchliche Antragstellung schadet und hat allen Betroffenen auch schon nachweislich geschadet. Denn die Einführung des § 90 Abs. 2a SGB IX und damit die negative Verschiebung des besonderen Kündigungsschutz, kam vom Gesetzgeber auf Grund von Missbrauch bei der Antragstellung. Es wurden missbräuchlich Anträge gestellt um Beschäftigte temporär unter den Schutz des SGB IX zu bringen. Denn vor der Einführung griff der besondere Kündigungsschutz ja bereits ab Antragstellung.
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