höhenverstellbarer Schreibtisch für Beamte (Allgemeines)
» ...soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wie soll man da trennen>
Hallo zusammen,
die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind gesetzlich klar festgelegt. Hierzu erklärte etwa Prof. Düwell (entsprechend herrsch. Meinung in der Fachliteratur) wörtlich bei der Sachverständigenanhörung am 17.10.2011 im Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Wortprotokoll 17/76).
"Die Schwerbehindertenvertretung ist aber nur für schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für gleichgestellte Behinderte zuständig. Für behinderte Menschen mit einem geringeren Grad oder ohne Grad ist sie unzuständig..."
Etwas anderes gilt zwar wegen des abweichenden Gesetzeswortlauts für den IFD, welcher auch bei der
"beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind",
tätig werden und ein Beratungsgespräch führen kann (§ 109 Abs. 3 SGB IX).
Eine vergleichbare gesetzliche Vorschrift für die SBV gibt es nicht.
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Viele Grüße
Doris