Zeitliche Arbeitsminderung möglich?? (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 20:03 (vor 4441 Tagen) @ Trick27

Hallo "Trick27",

die Rechtslage ist klar und Du hast ja auch schon einen Beitrag zu diesem Thema gefunden. Es gibt noch mehrer dazu, denn es ist ein Thema, welche öfters angesproche und dann behandelt wurde.

Fazit:
Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss dieses beachten und ermöglichen. Dazu gehört dann auch, dass eben auf Grund der notwendigen Zeit für Mandatsarbeit die "normale" arbeitsvertragliche Arbeit angepasst, sprich reduziert werden muss.

Es dürfen auf Grund der benötigten Zeit für Mandatswahrnehmung auch keine Überstunden anfallen, also es darf nicht die Arbeit einfach nach hinter ge-/ verschoben werden. Auch darf auf Grund der Wahrnehmung der Mandatsaugaben die anderen Koll. belastet werden, also nicht einfach diese Arbeit zusätzlich auf diese verlagert werden. Der AG muss vielmehr dieses dann durch mehr/zusätzliches Personalausgleichen.

Alles andere wäre rechtwidrige Mandatsbehinderung.

...Behinderung (der Amtstätigkeit) ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert.....
Bei Behinderung der Arbeit der SBV oder deren Stellvertreter kann gegen den AG im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgeld beantragt werden.


Wenn Du selbst Schwerbehindert bist, so kannst Du dich auch einfach auf § 124 SGB IX berufen.


Kontextlink:
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit - gilt analog auch für SchwbV
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 7 ABR 43/89
Datum: Beschluss vom 27.06.90


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