Zeitliche Arbeitsminderung möglich?? (Freistellung)

hackenberger, Saturday, 10.03.2012, 12:02 (vor 4440 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

» Überstunden und Mehrarbeitsstunden sind zwei verschiedene Sachen.
Ja, so ist es. Siehe hier!
Auszug aus dem verlinkten Beitrag: "Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden) hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet."

» Wir haben eine 35 Std Woche, bis zur 40tenStunde sind es Überstunden
» (Gleitzeitstunden), ab der 40ten Std Mehrarbeit.
Ja, dass kann so per BV vereinbart werden, ist auch die besserer Lösung und wird daher auch von Gewerkschaften so empfohlen. Denn das bedeutet, dass der AG ggf. zusätzliches Personal einstellen muss und nicht das vorhandene Personal mehr arbeiten muss.

» Wenn man sich auf §124 berufen soll, können es ja nur Mehrarbeitsstunden
» sein.
Ja, das § 124 SGB IX sich auf Mehrarbeit beruft. Nur wenn ich mich auch Gründen der Behinderung auf § 81 Abs. 4 SGB IX berufe, geht es um Überstunden.

» Auch darf auf Grund der Wahrnehmung der Mandatsaugaben die anderen Koll.
» belastet werden, also nicht einfach diese Arbeit zusätzlich auf diese
» verlagert werden. Der AG muss vielmehr dieses dann durch mehr/zusätzliches
» Personalausgleichen.

» Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich mich berufen>
» Habe auch das Problem das mein Vorgesetzter mich immer fragt, musst du denn
» schon wieder weg> wo wir doch ein Personalproblem haben. In unserer
» Abteilung wurden zwei Leuten der befristete Vertrag nicht verlängert.
Diese Frage sollte sich eigentlich nach einiger Mandatszeit nicht mehr stellen, da es ja hier um die "Grundrechte der SchwbV" geht, den § 96 SGB IX.

§ 96 Abs. 2 und Abs. 4 SGB IX
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(4) 1 Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist

Wenn es nun Arbeitverdichtungen wird oder die VPSchwb zu Überstunden/ Mehrarbeit wegen der Mandatswahrnehmung gedrängt wird, was auch durch Nichttätigkeit des AG erfolgen kann, kann man dieses zu Recht als Behinderung auslegen. Auch wenn diese Arbeitverdichtung oder die Überstunden/ Mehrarbeit bei Koll. entsteht, kann es zur Mandatsbehidnerung kommen, weil die Koll. dieses dann ggf. nicht gerne sehen und es daher der VPSchwb "übel nehmen"/ anlasten.

Hier sollten dann ggf. auch die BR im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Mitbestimmung handeln.

Kontextlinks:

Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>

Mehrarbeit - Überstunden - Seite für die Schwerbehindertenvertretung

Überstunden – Darf`s ein bisschen mehr sein>

Arbeitszeit, Überstunden und Mehrarbeit

Mehrarbeit und Überstunden aus rechtlicher Sicht

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern, gilt analog für SchwbV


Doch auch folgenden Hinweis von mir auch aus meiner eigenen aktiven Zeit!
Sofern man eine gewissen Mehrbelastung, also auch Überstunden/ Mehrarbeit in Folge der Mandatsausübung leisten kann, sprich nichts dagegen. Man kann es dann dem AG auch erklären mit dem Hinweis, auf vertrauensvolle Zusammenarbeit. Also, dass man aus diesem Grunde hier dem AG entgegenkommt.

Man muss auch stets prüfen und auch planen, ist die Mandatsarbeit nun zu diesem aktuellen Zeitpunkt erforderlich oder kann man sie ggf. etwas verschieben auf einen Zeitpunkt des die arbeitsvertragliche Arbeit nicht so sehr betrifft. Das ist auch eine Pflicht aus § 99 SGB IX. Also stets prüfen, was muss nun vorrangig behandelt werden, Mandatsarbeit oder arbeitsvertraglich Arbeit> Letztlich auch mit ggf. betroffenen Koll. reden und diesen das Handeln erklären. Auch darauf hinweisen, dass man ggf. ja auch einmal Sie vertreten muss und diese dann auch zu Recht fordern würden, dass man sich dann die notwendige Zeit dafür nehmen würde.

PS: Das ist auch hier im Forum kein neues/ erstmaliges Thema, Freistellung im notwendigen Umfang und keine Arbeitsverdichtung/ Mehrarbeit/ Überstunden aus Mandatsgründen. Wir hatten es also auch schon.


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