Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Thursday, 13.10.2005, 10:28 (vor 6776 Tagen) @ derFragende

Hallo,

das BAG hat entschieden, dass der Zusatzurlaub gem § 125 SGB IX den gleichen Regeln unterliegt wie der Erholungsurlaub. Auch der Erholungsurlaub dient ja wie das die Bezeichnung schon aussagt der Erholung. Bei Schwerbehinderten unterstellt man einfach nur einen höheren Anspruch/Bedarf an Erholung. Daraus ergibt es sich auch, dass für beide Urlaubsart dieselben Regeln/Kriterien anzuwenden sind.

Hier würde ich es, daher sofern der AG anderer Auffassung ist, durchaus es auf eine rechtliche Bewertung ankommen lassen.

Weiter ist ja auch i.d.R. nicht festzustellen, hat der AN nun seinen "normalen" Urlaub oder Zusatzurlaub genommen. Man kann z.B. aber wenn der Anspruch auf Zusatzurlaub im lfd. Urlaubsjahr entfallen könnte, am Anfang des Urlaubsjahres ganz gezielt den Zusatzurlaub nehmen (Hinweis bei der Urlaubsbeantragung, ich nehme x-Tage Zusatzurlaub) damit hätte man diesen für dieses Urlaubsjahr genommen und ein ggf. eintretender Anspruchsverfall würde ins leere laufen. Denn was nicht mehr vorhanden ist kann nicht in Verlust geraten. Eine ggf. vom AG angestrebte Verrechnung mit dem Erholungsurlaub ist nicht möglich.

PS: Sofern ein Schwerbehinderter Mitglied des VdK ist bekommt er hier auch zu mindest eine gute rechtliche Beratung.


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