Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Thursday, 13.10.2005, 16:37 (vor 6776 Tagen) @ derFragende

Hallo,

ein entsprechendes Urteil oder Link habe ich auch leider nicht. Ich weis aber solche Aussagen gelesen zu haben. Weiter hier ein Auszug aus dem Knittel Kommentar aus welchem sich diese Ansprüche durchaus auch herauslesen lassen,

"Der Zusatzurlaub verlängert den dem schwerbehinderten Menschen zustehenden Grundurlaub, wie ihn Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsübung oder Einzelarbeitsvertrag festschreiben (BAG DB 1956, 426 und DB 1963, 36). Auch der Zusatzurlaub nach § 125 ist ein gesetzlicher Mindesturlaub und deshalb nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar (BAGE 83, 225). Auf den Zusatzurlaub kann – ebenso wie beim gesetzlichen Mindesturlaub – nicht verzichtet werden, etwa durch eine Ausgleichsquittung oder im Rahmen eines Vergleichs.

….. Insoweit gelten die Regelungen für den Anspruch auf Erholungsurlaub (vgl. BAGE 79, 207 = NZA 1995, 746; BAGE 79, 211 = NZA 1995, 839; BAG NZA 1995, 1008 = AP Nr. 8 zu § 47 SchwbG 1986). Falls die gesetzlichen oder tariflichen Übertragungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Zusatzurlaub wie der gesetzliche oder tarifliche Urlaub auch noch bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Übertragung bis zu diesem Stichtag zulässig, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte."

Der Zusatzurlaub hängt an der Regel des Erholungsurlaubes, folglich sind diese anzuwenden.


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