Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.04.2015, 09:17 (vor 4206 Tagen) @ werner 10

Hallo,

natürlich gilt die Pflicht zur Zusammenarbeit für alle Beteiligten. Das ergibt sich schon aus § 99 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__99.html

Allerdings ist diese Norm appellativ und somit nicht wirklich erzwingbar.
Wenn es mit der Zusammenarbeit so gar nicht klappt, sollte daher der BR das Gespräch suchen, um evtl. Meinungsverschiedenheiten (oder vielleicht auch nur Mißverständnisse) anzusprechen und nach Möglichkeit auszuräumen. Zum "Ausräumen" können auch durchaus Verabredungen für Zuständigkeiten und Abläufe gehören.

--
&Tschüß

Wolfgang


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