Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR (Allgemeines)
Hallo zusammen,
Hallo,
Habe mir heute die Arbeit gemacht und habe den §95 SGB IX und den §80 BetrVg gegeneinander gelegt, hier werden die Aufgaben der SBV und des BR`s beschrieben, die zu einem großteil Deckungsgleich sind.
Der entscheidende Punkt ist aber nicht, ob Aufgaben "deckungsgleich" sind. Im Übrigen bewertest Du den § 80 BetrVG insoweit falsch, als sich daraus für den BR keine direkten Mitbestimmungsrechte ableiten, sondern es eine sog. "appelatorische" Norm ist ohne direkte rechtliche Auswirkung. Die rechtlichen Auswirkungen des § 80 entstehen erst im Zusammenspiel mit den direkten Mitbestimmungsrechten zB nach den §§ 87, 99, 102 BetrVG.
Im Übrigen reicht das bloße Lesen der §§ nicht aus, man muß als SBV (und auch als BR) immer einen Fachkommentar studieren, um zu belastbaren Standpunkten zu kommen.
Außerdem ist der entscheidende Unterschied zwischen SBV und BR der Zeitpunkt der Unterrichtung. Sind sbM betroffen, ist eine SBV idR sehr viel früher und konkreter zu unterrichten als ein BR. Deswegen liegt auch Monica ziemlich falsch, wenn sie auf die Sitzungsunterlagen des BR verweist. Liegt dem BR ein Mitbestimmungstatbestand zur Entscheidung vor, ist es bereits idR für die Unterrichtung/Anhörung der SBV viel zu spät. Die SBV muß dann angehört werden, wenn sie noch auf die Entscheidung des AG Einfluß nehmen kann. Das ist idR nicht mehr der Fall, wenn ein AG dem BR eine bereits getroffene Entscheidung zur Ausübung der Mitbestimmung vorlegt.
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&Tschüß
Wolfgang