Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.06.2016, 16:13 (vor 3779 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,


Doch es ist auch dann nicht zu spät, wenn die SBV dieses Wissen/Unterrichtung erst via BR-Sitzung erfährt.

Aber auch dafür muß der BR nicht "Postbote" mit Unterlagen ggü. der SBV spielen. Es reicht der nackte Tagesordnungspunkt des Beschlusses, damit die SBV aktiv werden kann.

Denn sie kann auch dann noch wirkungsvoll handeln und sogar den AG besser treffen.

Sie muss nur dann 1. den Beschluss des BR aussetzen, wenn der BR die Zustimmung nicht wegen Verletzung des § 95 SGB X verweigert

Die Aussetzung ggü. dem BR ist idR in einem solchen Fall (Nichtbeteiligung der SBV durch den AG) oft zweitrangig, da dies erst mal den AG überhaupt nicht kratzt.

und die SBV kann und sollte dann die Maßnahme des AG aussetzen.

Sie "kann und sollte" nicht, sondern die SBV muß die Maßnahme des AG aussetzen, wenn sie Wirkung erzielen will.
Du solltest nicht suggerieren, daß die beiden Aussetzungen gleichrangig sind. Das sind sie nämlich in ihrer rechtlichen Wirkung überhaupt nicht. Die Aussetzung ggü. dem BR ist nur eine Hilfsmaßnahme in Notfällen. Die eigentlich wirkungsvolle Maßnahme ist idR nur die Aussetzung ggü. dem AG.


Bedeute für den AG, alles nochmals von vorne. Dieses ist dann für den AG sehr lehrreich.

Aber auch nur dann, wenn die SBV ggfs. bereit ist, den Anspruch auch mit einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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