Kündigung - Beteiligung der SBV (Kündigung)

Cebulon, Tuesday, 04.04.2017, 18:18 (vor 2572 Tagen) @ albarracin

da § 95 Abs. 2 Satz 3 nF SGB IX ausdrücklich auf den "Ausspruch" der Kündigung ggü. dem sbM abhebt und nicht auf die Beteiligung des Integrationsamtes.

"Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören" (§ 102 BetrVG), während eine SBV viel weitergehender "unverzüglich ... zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören" ist (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die SBV ist also im Gegensatz zum Betriebsrat beschleunigt zu beteiligen, nämlich "unverzüglich". Und genau auf eine solche "Beteiligung nach Satz 1" vor einer Kündigung verweist ausdrücklich § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F., was folglich Unterrichtung + Anhörung + Unverzüglichkeit umfasst und m.E. nicht nur bestimmte bzw. irgendwelche Teile davon.

Selbst wenn man die Entscheidung, die Einholung der Zustimmung beim INA (einmal rein hypothetisch) nicht als Entscheidung des AG ansehen würde, müsste der Arbeitgeber die SBV dennoch wenigstens unverzüglich davon "unterrichten", da sonst offensichtlich fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung!

Gruß,
Cebulon


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