Kündigung - Beteiligung der SBV (Kündigung)

Brandenburg ⌂, Berlin, Tuesday, 04.04.2017, 18:38 (vor 2551 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Ich denke, dass das Problem darin begründet ist, dass der Gesetzgeber nur vorgegeben hat, dass eine Kündigung ohne vorherige Beteiligung der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Er hat gerade nicht vorgegeben, dass die Kündigung schon dann umwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht schon vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt beteiltgt wurde. Dartum ist es vom Wortlaut her sehr schwer, eine Unwirksamheit schon dann anzunehmen, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens beteiligt wurde.


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