Kündigung - Beteiligung der SBV (Kündigung)

MatthiasNRW, Wednesday, 05.04.2017, 09:13 (vor 2572 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) nimmt zur Neuregelung in § 95 Abs. 2 SGB IX wie folgt Stellung:

1. Die Unwirksamkeitsklausel gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bezieht sich auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann vor, während oder nach dem Zustimmungsverfahren gemäß §§ 85 ff. SGB IX erfolgen.
3. Ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten nach §§ 85 ff. SGB IX ist daher weder unzulässig noch unbegründet, wenn die ordnungsgemäße Beteiligung durch den Arbeitgeber nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zuvor nicht stattgefunden hat.

In erster Linie ist das natürlich nur der Handlungsrahmen für die Prüfungskompetenz der IÄmter. Beispielsweise obliegt auch die Prüfung der notwendigen Beteiligung von BR/PR dem arbeitsgerichtlichen Verfahren und nicht dem vorgeschalteten Kündigungsschutz nach dem SGB IX.

Mit Blick auf einzuhaltende Fristen (z. B. § 88 Abs. 3 SGB IX oder auch im Falle außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigungen) bietet es sich natürlich an, die Beteiligung nicht zu spät anzugehen.

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Gruß
Matthias


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