Re: Vertreterregelung (Allgemeines)

Gerd Heinz @, Monday, 25.02.2002, 09:51 (vor 8095 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo Kollege(n),

gem. § 17 der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
(SchwbWO) ist für den Fall, dass nur ein Stellvertreter
gewählt ist und dieser vorzeitig aus dem Amt
ausscheidet, unverzüglich von der
Schwerbehindertenvertretung ein Wahlvorstand zu
bestellen, welcher die Wahl eines oder mehrerer
Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten
hat.

Ich denke, damit ist die Frage geklärt.

Viele Grüße

Gerd


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