Re: Vertreterregelung (Allgemeines)
Hallo Kollege Schmitt,
ich glaube du legst hier das SGB IX leider etwas
falsch aus. Die örtl. SchwbV könnte hier ja Regeln,
sie ist nut verhindert. Die Zuständigkeit/Vertretung
der örtl. SchwbV durch die GSchwbV sieht aber das SGB
IX nicht vor. Wäre Verhinderung ein Grund der
Vertretung/Zuständigkeit durch die GSchwbV, könnte
diese ja regelmäßig tätig werden. Denn eine
Verhinderung z.B. wegen Doppelterminen gibt es ja des
öfteren!
Bernhard
PS: HP ich gehe davon aus, dass Du auch des öfteren
hier hinein schaust. Bitte gebe Du doch einmal u.U.
nach Rücksprache mit Rechtsgelehrten hier eine
Stellungnahme ab.