Re: Vertreterregelung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 08.03.2002, 17:23 (vor 8084 Tagen) @ Jürgen Schmitt

Hallo Kollege Schmitt,

ich glaube du legst hier das SGB IX leider etwas
falsch aus. Die örtl. SchwbV könnte hier ja Regeln,
sie ist nut verhindert. Die Zuständigkeit/Vertretung
der örtl. SchwbV durch die GSchwbV sieht aber das SGB
IX nicht vor. Wäre Verhinderung ein Grund der
Vertretung/Zuständigkeit durch die GSchwbV, könnte
diese ja regelmäßig tätig werden. Denn eine
Verhinderung z.B. wegen Doppelterminen gibt es ja des
öfteren!

Bernhard


PS: HP ich gehe davon aus, dass Du auch des öfteren
hier hinein schaust. Bitte gebe Du doch einmal u.U.
nach Rücksprache mit Rechtsgelehrten hier eine
Stellungnahme ab.


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