Re: Vertreterregelung (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Saturday, 09.03.2002, 00:32 (vor 8084 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo Thomas,

ich möchte auch gerne meinen Kommentar dazu abgeben.
Vorweg den §21 SGB IX:

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds.
1 Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die
Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur
Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder
ein.
2 Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20
entsprechend.

Meines Erachtens ist mit Amtsübernahme VPSchwb durch
den letzten Vertreter die Nachwahl der Vertreter
unverzüglich einzuleiten. Bei seiner anschließenden
Erkrankung kann ich mir vorstellen das die GSchwbV
nötigenfalls die Aufgaben an eine andere SchwbV im
Unternehmen delegiert bzw. bis zur Neuwahl selber
übernehmen kann.
Auch ist es für mich vorstellbar, daß in diesem
Zeitraum vor der Wahl nach §21, der BR im Einvernehmen
mit der GschwbV und den jeweils betroffenen
Schwerbehinderten, die notwendigsten Aufgaben der
SchwbV wahrnimmt.

Ich stelle dies zur Diskussion.

Mit den besten Grüßen


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion