Re: Vertreterregelung (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 10.04.2002, 17:10 (vor 8051 Tagen) @ Thomas Thulke

Die Antwort vom Beauftragten der Bundesregierung für
die Belange der Schwerbehinderten folgt hier:

Sehr geehrter Herr Hackenberger,

der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
der behinderten Menschen dankt Ihnen für Ihre E-Mail
vom 29. März 2002 und hat mich mit der Beantwortung
beauftragt.

Ich neige Ihrer Auffassung zu, dass in dem
dargestellten Fall keine Zuständigkeit der
Gesamtschwerbehindertenvertretung aus § 97 SGB IX
hergeleitet werden kann, weil die
Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der
schwerbehinderten Menschen (zuerst) in Angelegenheiten
vertritt, die das Gesamtunternehmen betreffen und von
den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen
Betriebe nicht geregelt werden können (§ 97 Abs. 6
Satz 1, 1. Alt. SGB IX). Die Unfähigkeit einer
Regelung durch die Schwerbehinderten-vertretung muss
sachlich begründet sein und nicht faktisch, was sich
meines Erachtens nach schon aus dem Wortlaut des
Gesetzes ergibt und durch die von Ihnen zitierte
Kommentierung untermauert wird („Das bedeutet nicht,
dass es objektiv unmöglich sein muss.......“; vgl.
auch Gemeinschaftskommentar zum
Schwerbehindertengesetz, 2. Auflage 1999, zum
inhaltsgleichen § 27, Randziffern 41 ff.).

Des weiteren ist eine Schwerbehindertenvertretung
(trotz Fehlens eines Stellvertreters) gewählt, so dass
auch die zweite Alternative nicht in Betracht kommen
dürfte.


Bei zeitlich nicht absehbarer Verhinderung der
Vertrauensperson empfiehlt es sich, dass die
Vertrauensperson das Amt niederlegt, weil eine
kontinuierliche Vertretung der Interessen der
schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb nicht mehr
gewährleistet ist.
Gemäß § 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX wäre dann der
Tatbestand des vorzeitigen Erlöschens des Amtes der
Schwerbehindertenvertretung erfüllt. Da ein
Stellvertreter nicht nachrücken würde, wäre nach § 94
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB IX eine Wahl außerhalb des
Vierjahreszeitraumes möglich.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu
haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Bettina Freund


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