Re: Vertreterregelung (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 28.02.2002, 20:56 (vor 8064 Tagen) @ Gerd Heinz

Hallo Gerd,

nein die Frage von Thomas ist nicht geklärt. Zum einen
gab es ja bzw. gib es ja einen gewählte SchwbV der ist
leider nur erkrankt und somit vorübergehend, möglicher
Weise auch für längere Zeit, verhindert. Die Frage war
nun, ist nun die GSchwbV zuständig> Darf sie z.B. nun
an BR-Sitzungen teilnehmen> Also haben wir einen
Zustand der damit vergleichbar ist, wenn keine SchwbV
existiert! Sei es, weil es keine 5 Schwerbehinderte im
Betrieb gibt oder was wir ja leider auch immer öfters
erleben, dass keiner das Mandat wahrnehmen will.

Ich meine nein, hier gibt es keine Vertretung, da das
SGB IX nur die Zuständigkeit der GSchwbV vorsieht,
wenn es keine örtl. SchwbV gibt und nicht bei
Verhinderung wie auch immer

Gruß Bernhard


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