Re: Vertreterregelung (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Saturday, 09.03.2002, 00:06 (vor 8078 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo zusammen !

Ich habe hier noch eine Lösungsmöglichkeit für Deine
Frage. Ich habe es so verstanden, daß der einzige
Vertreter an die Stelle des VPSchwb getreten ist. Nun
ist er erkrankt und es wird nach einer Person gesucht,
die ihn vertritt.
§ 21 SGB IX sagt dazu folgendes aus :

§21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds.

1 Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die
Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur
Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder
ein.
2 Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

Durch das Nachrücken scheidet der Stellvertreter m.E.
als Stellvertreter aus und somit ist m.E. unverzüglich
zur Wahl des/ der Vertreter(s)zu schreiten.(Noch vor
seiner Erkrankung).
Bei vollständiger Handlungsunfähigkeit SchwbV kann die
GschwbV m.E.die Aufgabenerledigung bis zu der nächsten
(ggf. unverzüglichen ) Wahl an eine andere SchwbV des
Unternehmens delegieren. Außer Acht lassen sollte man
auch nicht die Möglichkeit das der BR vorrübergehend
die Aufgaben der SchwbV übernimmt (Beispielsweise im
Fall der Handlungsunfähigkeit/SchwbV in Verbindung nach
Wahlaufruf). Ich stelle dies mal zur Diskussion.
Mit den besten Grüßen


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion