Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)

rehbach2010, BW, Friday, 26.01.2018, 11:32 (vor 2283 Tagen)

Moin zusammen,

das Urteil ist mal wieder der Hammer und zeigt wie ungenau unsere Rechte definiert sind.
Ich sehe auch eine gewisse Diskrepanz zu vorherigen Urteilen diverser anderer Gerichte.
Wenn die Abmahnung einmal ausgesprochen wurde, ist sie auch sehr schwer wieder zu entfernen.

Soll die Reihenfolge nun "erst abmahnen, dann reden" sein? Da kann ich mir die Prävention fast sparen.

Wie seht Ihr das Ganze?
Hat jemand das vollständige Urteil?


Die SBV hat keinen Anspruch auf eine generelle Beteiligung vor dem Ausspruch einer Abmahnung.

Eine Beteiligungspflicht kann aber bestehen, wenn es um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehe.
Das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter wegen verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz abgemahnt werde und seine Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung stehe.

Eine Beteiligungspflicht bestehe also nicht, wenn die Abmahnung keinen Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen aufweise. Es kommt also auf den Einzelfall an.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion