Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)

MatthiasNRW, Wednesday, 07.02.2018, 11:54 (vor 2241 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

ich kann dieses Urteil auch aus einer anderen Sicht nicht nachvollziehen.
Nach $84,1 SGB IX alt (schreibe von zu Hause habe kein aktuelles SGB IX hier) hat der Arbeitgeber die SBV, Personalvertretung und Integrationsamt zu beteiligen, wenn das Arbeitsverhältnis gefährdet sein kann. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Abmahnung - Vorstufe zur Kündigung - auszusprechen, ist dieses Stadium erreicht. Daher ist bei einem aus Sicht des Arbeitgebers abmahungswürdigen Vergehen die SBV einzubeziehen. So zumindestens meine Rechtssicht auf diesen Fall.

mir liegt der ursprüngliche Beschluss des ArbG Reutlingen inzwischen vor, auf den sich das LAG in seiner Begründung bezieht.

Mit Blick auf die Prävention unterscheidet das ArbG zwischen der Abmahnung und dem Fehlverhalten, das die Abmahnung begründet. Nur mit Blick auf das Fehlverhalten habe ggf. eine Beteiligung zu erfolgen, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis gefährdet wird. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer zu vertragsgemäßen Verhalten ermahnen, soll also vielmehr dazu beitragen, dass der Arbeitsplatz nicht gefährdet wird. Die Kammer verweist in diesem Punkt auch auf Knittel, 9. Aufl., Rn. 24a zu § 84 und die dort weiter genannten Nachweise.

Bezogen auf die weiteren (verneinten) Beteiligungsrechte verweist die Kammer in ihrer Begründung vorrangig auf die Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 17.8.2010, 9 ABR 83/09.

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Gruß
Matthias


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